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Mitgliedschaftsprozesse

admin by admin
Dezember 3, 2021

Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsprozesse

Mitgliederinnen und Mitglieder bestehen aus echten Personen. Jeder, der die Ziele dieses Vereins adoptiert und akzeptiert, kann die Mitgliedschaft beantragen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt stufenweise.

1- Mitgliedschaftsantrag, -stufen und -prozess

a) Der Aufnahmeantrag erfolgt über das Formular auf der Webseite des Vereins, per E-Mail oder schriftlicher Willenserklärung.

b) In den Aufhahmeanträgen müssen Vor- und Nachname, Geburtsort und -datum, Telefonnummer und E-Mail-Angaben, Land und Wohnort angegeben werden. Nachdem die Annahmeerklärung zu den Mitgliedskandidatinnen und -kandidaten weitergeleitet wird, müssen die Mitgliedskandidat:innen zusätzlich ihre Ausweis- oder Passkopie, ein aktuelles Passbild, offizielle Wohnadresse und alte und/oder neue Vereine melden, in dem sie arbeiten.

c) Es wird davon ausgegangen, dass sich die Antragsteller:innen an die Vereinssatzung und die Geschäftsordnung halten und die Konsequenzen bei Feststellung einer gegenteiligen Situation annehmen.

d) Die Verwaltung prüft die Anträge innerhalb von 30 Tagen. Antragsstellerin oder -steller gilt als „Kandidat-Mitglied“, solange ihr oder ihm keine Kündigung vorgelegt wird. Kandidat-Mitgliedschaft dauert zwei Jahre.

e) Ende der zwei Jahre erhalten die Kandidat-Mitglieder:innen den Status „Vollmitglied“, wenn sie vom Verein nicht gekündigt wurden.

f) Kandidat-Mitglieder:innen haben das Mitwirkungsrecht an den Vereinsaktivitäten, jedoch kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.

g) Vollmitglieder:innen haben das Stimmrecht in der Hauptversammlung und Mitwirkungsrecht an allen Vereinsaktivitäten. Falls sie gewählt werden, haben sie auch das Recht in den Organen des Vereins mitzuwirken und an Entscheidungsversammlungen teilzunehmen.

2- Die Verantworungen der Mitglieder:innen

a) Mitglieder:innen müssen an den Vereinssatzung und -verordnung einhalten.

b) Mitglieder:innen dürfen keine Handlungen vornehmen, die den Zwecken und Zielen des Vereins widersprechen.

c) Es ist verboten, die Vereinsmitgliedschaft für andere Zwecke auszunutzen.

d) Mitglieder:innen mitwirken und unterstützen die Aktivitäten des Vereins.

e) Mitglieder:innen müssen den Gesetzen der Länder, in denen sie sich aufhalten, und den internationalen Rechtsnormen folgen.

f) Mitglieder:innen dürfen keine Tätigkeit ausüben, die den Verein an ihre eigenen Entscheidungen bindet, solange sie nicht dazu ermächtig wurden.

g) Mitglieder:innen müssen den Jahresbeitrag im Zahlungsfrist erfolgen. Sofern es nicht von der Verwaltung geändert wird, beträgt der jährliche Beitrag 120,-€ oder den Gegenwert in Landeswährung. Mitglieder:innen haben das Recht, die Beiträge auf einmal oder in Raten zu zahlen.

3- Ender der Mitgliedschaft

a) Kommen die Mitglieder:innen ihrer Verantwortung nicht nach, werden sie zunächst über diese Situation informiert. Die erste Benachrichtigung hat die Bedeutung von „Warnung“.

b) Innerhalb von 30 Tagen nach der „Warnung“ wird es von den Mitglieder:innen erwartet, dass sie die Situation korrigieren oder sich dagegen verteidigen. Diese Verteidigungs- oder Statusinformation werden dem Aufsichtsrat übermittelt.

c) Der Aufsichtsrat berichtet der Verwaltung unter Berücksichtigung der erhaltenen Informationen, Unterlagen und Verteidigungen über seine Meinung zu diesem Thema. Die Verwaltung kann eine Entscheidung in Richtung „Verurteilung“ oder „Beendung der Mitgliedschaft“ treffen.

d) Mitglieder:innen, die in einem Jahr zwei Verurteilungen oder in zwei aufeinander folgenden Jahren insgesamt drei Verurteilungen erhalten, werden aus der Mitgliedschaft gekündigt.

e) Die Kündigung der Mitglieder:innen, die den Beitrag nicht zahlen, liegt im Ermessen der Verwaltung. Die Vollmitglieder:innen verlieren ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung, solange sie den Mitgliedschaftsbeitrag nicht zahlen.

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