Konfiszierung des Eigentums von Journalisten

Inhaltsverzeichnis

I.Einleitung

  1. Dieses Handbuch steht im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Antiterrorgesetzen und ihren Instrumenten durch die türkische Regierung, die eigentlich zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden sollten. Seit 2014, dem Jahr, in dem eine regierungsnahe Gruppe namens „Einheit in der Justiz“ (1) die Wahl zum Rat der Richter und Staatsanwälte gewann, haben die türkischen Behörden die übermäßig weit gefassten Antiterrorgesetze des Landes immer wieder aus politischen Gründen missbraucht. Diese Praxis erreichte nach dem Putschversuch von 2016 ihren Höhepunkt. Während des darauffolgenden Ausnahmezustands, bei dem gegen mehr als 1,5 Millionen Personen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden, wurden 622.646 Personen wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung strafrechtlich verfolgt, und 301.932 von ihnen wurden von der Polizei festgenommen. (2) Nach den Statistiken des türkischen Justizministeriums hat die Anwendung der wichtigsten Antiterrorbestimmung, nämlich Art. 314 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB), durch die Staatsanwälte des Landes im Laufe der Zeit immer mehr zugenommen. Aus diesen Statistiken geht hervor, dass die türkischen Staatsanwälte zwischen 2013 und 2020 insgesamt mehr als 420.000 Anklagen nach Art. 314 tStGB erhoben haben und dass zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen auf Grundlage dieses Artikels verurteilt worden sind. (3)
  2. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 stellte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte fest, dass es dieser Bestimmung an Rechtsqualität mangele und sie nicht vorhersehbar sei. (4) Durch diese eklatante Menschenrechtsverletzung wurden nicht nur die Freiheitsrechte verletzt, sondern auch das Eigentumsrecht von Hunderttausenden von Menschen, sowohl durch administrative als auch gerichtliche Maßnahmen. Einem Bericht mit dem Titel „The Erosion of Property Rights in Turkey“ zufolge wurden nach 2016 unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 32 Milliarden US-Dollar beschlagnahmt oder von der Regierung übernommen. (5) Unter demselben Vorwand wurden auf Antrag der Exekutive oder der Justiz insgesamt 213.696 Immobilien eingefroren. (6)

II.Grenzüberschreitende Repressionskampagne der türkischen Regierung

  1. Laut Freedom House wird das Phänomen transnationale Unterdrückung zur neuen „Normalität“. Es bedeutet, dass autoritäre Staaten über nationale Grenzen hinweg versuchen, abweichende Meinungen in der Diaspora und in Exilgemeinschaften zum Schweigen zu bringen. (7) Der Staat beschuldigt bei solchen Kampagnen immer wieder Personen, die eigentlich das Ziel von Terrorismus sind. Laut Freedom House beschuldigten die Staaten in 58 % der 689 Fälle von grenzüberschreitender Unterdrückung die Opfer des Terrorismus. Der Bericht kommt zu dem Schluss, dass die Staaten vier Haupttaktiken angewandt haben: direkte Angriffe, Kooptation anderer Länder, Mobilitätskontrollen und Drohungen aus der Ferne.
  2. Nach 2016 begann die türkische Regierung mit einer länderübergreifenden Repressionskampagne, „die ihr hartes Vorgehen im Inland widerspiegelt“ (8), sodass aufgrund dieses harten Vorgehens selbst diejenigen, die aus dem Land geflohen sind, nicht mehr vor Verfolgung sicher sind. Bis vor Kurzem schloss das ein, dass die Türkei Auslieferungsersuche gestellt hat, durch den Missbrauch des Interpol-Meldesystems und der Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente die Mobilität kontrolliert sowie illegale Überstellungen durchgeführt hat, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern. Seit 2016 steht die Einbürgerung von Gülenisten ganz oben auf der internationalen politischen Agenda der Türkei, und zu diesem Zweck hat die Türkei mehr als 1000 Auslieferungsersuche an 109 Länder gestellt. (9) Es gibt jedoch keinen einzigen Fall, in dem die Gerichte eines Landes den Auslieferungsersuchen der Türkei stattgegeben hat. Die Gerichte Griechenlands, Deutschlands, des Vereinigten Königreichs, Brasiliens, Rumäniens, Bosniens, Polens, Montenegros und Schwedens haben Auslieferungsersuche der türkischen Behörden abgelehnt, entweder wegen des politischen Charakters der Anschuldigungen, oder weil eine beiderseitige Strafbarkeit nicht vorliegt oder wegen der Gefahr, dass die Betreffenden in der Türkei gefoltert oder misshandelt werden. (10-11) In ähnlicher Weise hat Interpol bisher über 830 „Red Notice“-Ersuchen aus der Türkei aufgrund ihres politischen Charakters/Motivs abgelehnt. (12-13) Dennoch ist es der Türkei gelungen, über 100 Personen ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren einzubürgern, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Ländern, darunter Kenia, Albanien, Aserbaidschan, Afghanistan, Kambodscha, Gabun, Kosovo, Kasachstan, Libanon und Pakistan. (14)
  3. Im Jahr 2021 fügte die Türkei ihrem Werkzeugkasten für transnationale Repression ein neues Instrument hinzu: die Instrumentalisierung internationaler Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung. Dies wird in den folgenden Abschnitten im Detail erläutert.

III. Hintergrundinformationen

  1. Im Jahr 2011 wurde die Türkei von der Financial Actions Task Force (FATF) auf die Graue Liste gesetzt, (15) weil ihr Rechtsrahmen und ihre ineffizienten Praktiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Mängel aufwiesen. Um Abhilfe zu schaffen, erließ die Türkei 2013 das Gesetz zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung (Gesetz Nr. 6415), (16) was 2014 zur Streichung von der Grauen Liste führte.
  2. Im Dezember 2019 warnte die FATF die Türkei wegen der Nichteinhaltung mehrerer FATF-Empfehlungen, insbesondere jener, die sich auf das Einfrieren von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Terrorismus und der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen beziehen. (17) Um zu vermeiden, dass sie von der FATF auf die Graue Liste gesetzt wird, änderte die Türkei im Januar 2021 ihr Gesetz zur Verhinderung der Terrorismusfinanzierung.
  3. Von diesen Änderungen ist die Bestimmung über das „Ersuchen an ausländische Staaten um Einfrieren von Vermögenswerten und Maßnahmen für Vermögenswerte in der Türkei“ (Artikel 7 des Gesetzes Nr. 6415) für die vorliegende Handreichung am wichtigsten:

Ersuchen an ausländische Staaten um Einfrieren von Vermögenswerten und Maßnahmen für Vermögenswerte in der Türkei

Artikel 7: (1) (Geändert: 27.12.2020 – Art. 7262/38) Abgesehen von den in den Artikeln 5 und 6 geregelten Themen kann die Bewertungskommission aus begründetem Anlass, der belegt, dass die Person, Institution oder Organisation die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen begangen hat, beschließen, dem Präsidenten einen Vorschlag zu unterbreiten, um das Einfrieren ihrer Vermögenswerte im Ausland zu beantragen.

(2) Die Entscheidung des Präsidenten über die an ausländische Staaten gerichteten Ersuchen um Einfrierung von Vermögenswerten wird dem ersuchten Staat durch das Außenministerium mitgeteilt.

(3) (Hinzugefügt: 27.12.2020 – Art. 7262/38) Abgesehen von den in den Artikeln 5 und 6 geregelten Themen können die Finanz- und Innenminister auf Vorschlag der Bewertungskommission aus begründetem Anlass gemeinsam beschließen, Vermögenswerte von Personen, Institutionen oder Organisationen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen begangen haben, nach ihrer gerichtlichen Verurteilung als terroristische Organisation mit Sitz in der Türkei einzufrieren oder, sofern der begründete Anlass nicht mehr besteht, das Einfrieren dieser Vermögenswerte aufzuheben.

(4) (Hinzugefügt: 27.12.2020 – Art. 7262/38) Der Beschluss über das Einfrieren von Vermögenswerten, der gemäß Absatz 3 gefasst wurde, wird unverzüglich umgesetzt und spätestens nach 48 Stunden dem vom Rat der Richter und Staatsanwälte zu benennenden Staatsgerichtshof in Ankara zur Genehmigung vorgelegt. Das Gericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Prüfung des Vorliegens eines begründeten Anlasses, ob der Beschluss über das Einfrieren von Vermögenswerten aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist, und teilt seine Entscheidung der Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität MASAK mit. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein Rechtsmittel eingelegt werden.

(5) (Hinzugefügt: 27.12.2020 – Art. 7262/38) Die Bewertungskommission prüft ab der Veröffentlichung des Beschlusses zum Einfrieren von in der Türkei befindlichen Vermögenswerten im Amtsblatt alle sechs Monate das Vorliegen des begründeten Anlasses und unterbreitet den zuständigen Ministern ihren Vorschlag.

(6) (Hinzugefügt: 27.12.2020 – Art. 7262/38) Anträge der betroffenen Personen auf Aufhebung eines Beschlusses zum Einfrieren von Vermögenswerten sind an die Bewertungskommission zu richten. Die Kommission unterbreitet den zuständigen Ministern ihre Vorschläge zu den Anträgen. Anträge, die als unzulässig erachtet werden, werden gemäß Absatz 4 zur Prüfung an das zuständige Gericht verwiesen.

(7) (Hinzugefügt: 27.12.2020 – Art. 7262/38) In einem Fall, in dem gemäß Absatz 3 eine Entscheidung über das Einfrieren von Vermögenswerten, die sich in der Türkei befinden, getroffen wird, entscheidet die MASAK, ob Anklage mit einem Antrag auf Einleitung von Ermittlungen gegen die betreffenden Personen gemäß der Strafprozessordnung erhoben werden soll. Die im Anschluss an eine Ermittlung oder Strafverfolgung ergangenen Entscheidungen werden der MASAK zur Vorlage bei der Bewertungskommission übermittelt.

  1. Nach dieser Änderung erließ die Regierung im April 2021 ein Dekret über das Einfrieren von Vermögenswerten für 377 Personen. Von diesen 377 Personen werden 205 mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht, die übrigen 172 mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), der Revolutionären Volksbefreiungspartei/-front (DHKP/C) und dem IS. (18) Im November 2021 setzte die FATF die Türkei jedoch erneut auf ihre Graue Liste, und der FATF-Vorsitzende sagte: „Die Türkei muss zeigen, dass sie komplexe Fälle von Geldwäsche wirksam angeht, dass sie die Verfolgung von Terrorismusfinanzierung betreibt … und Fällen den Vorrang einräumt, bei denen es um von den Vereinten Nationen benannte Terrororganisationen wie den IS und Al-Qaida geht“, und fügte hinzu, dass die FATF sich der Besorgnis von Menschenrechtsorganisationen über die Behandlung der türkischen Zivilgesellschaft bewusst sei. (19) Im Dezember 2021 verabschiedete die Türkei ein weiteres Dekret zum Einfrieren von Vermögenswerten, das 770 natürliche und juristische Personen (20-21) betrifft, von denen 455 mit der Gülen-Bewegung in Verbindung stehen.

IV. Überblick über die Beschlüsse von April und Dezember 2021 zum Einfrieren von Vermögenswerten

  1. Diese beiden Beschlüsse richteten sich gegen die Gülen-Bewegung, die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front (DHKP/C) und den IS. Während PKK, DHKP/C und IS international als terroristische Organisationen eingestuft werden, gibt es außer der Türkei kein Land, das die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation betrachtet. Dennoch wurden von den 1147 Personen, die ins Visier genommen wurden, 670 wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung zur Zielscheibe. Unter diesen 670 Personen befanden sich Journalisten, Akademiker, Schriftsteller, Lehrer und Rechtsanwälte, von denen die meisten aufgrund der politisch motivierten Verfolgung durch die türkische Regierung in demokratischen westlichen Ländern Asyl erhalten haben. Das zweite Dekret vom 20. Dezember 2021 richtete sich beispielsweise gegen 34 Journalisten, die Mitglieder der Internationalen Journalisten-Föderation mit Sitz in Brüssel sind. Von diesen 34 Journalisten üben 22 noch immer ihren Beruf im Ausland aus. Die betroffenen Journalisten leben derzeit in den USA, Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich, Schweden und Kanada. Das erste Dekret vom 7. April 2021 zielte auch auf im Ausland lebende Journalisten, Kolumnisten, Autoren und Akademiker ab.
  2. Diese ins Visier genommenen Journalisten sind lautstarke Kritiker der türkischen Regierung und dokumentieren auch Menschenrechtsverletzungen und Korruptionsfälle in der Türkei. Der Journalist Cevheri Güven zum Beispiel, der 450.000 Abonnenten seines YouTube-Kanals und 222.000 Follower auf Twitter hat, berichtet ausführlich über Folter, willkürliche Inhaftierungen und Korruptionsfälle in der Türkei. Auch die Journalistin Sevinç Özarslan von Bold Media (mit 385.000 Abonnenten bei YouTube) berichtet über Folter und die Inhaftierung von Frauen. Der in den Niederlanden lebende Journalist Basri Doğan, der 2020 mit dem Königlichen Orden der Niederlande ausgezeichnet wurde, ist einer der Journalisten, die ins Visier genommen wurden. (22) Der Journalist Mehmet Cerit, Chefredakteur der niederländischen Zeitung De Kranttekening, wurde ebenfalls zur Zielscheibe der türkischen Regierung. (23) Gegenwärtig gehört der in Schweden lebende Journalist und Chefredakteur des Nordic Monitor, Abdullah Bozkurt, (24) der über die Radikalisierung in der Türkei und die Beziehungen der türkischen Regierung zu dschihadistischen Gruppen berichtet und 2020 ebenfalls Opfer eines tätlichen Angriffs wurde, (25) zu den Personen, gegen die das Dekret vom 20. Dezember 2021 gerichtet ist. Ein weiterer Nordic-Monitor-Journalist, Levent Kenez, dessen Auslieferungsantrag von der Türkei vor Kurzem von den schwedischen Gerichten aufgrund seines politischen Charakters und mangelnder Begründetheit abgelehnt wurde, (26) gehört ebenfalls zu den Personen, die von dem Erlass vom 20. Dezember 2021 betroffen sind. Ein weiterer, derzeit in Schweden lebender Journalist und Akademiker, Bülent Keneş, der ein Buch mit dem Titel „A Genocide in the Making“ (Ein Völkermord im Entstehen) verfasst hat, ist ebenfalls ins Visier der türkischen Regierung geraten.

V. Zweck des Beschlusses über das Einfrieren von Vermögenswerten vom April und Dezember 2021

  1. Die finanzielle Unterdrückung von Journalisten und anderen Regierungskritikern gehört seit Langem zum Repressionsinstrumentarium der türkischen Regierung. Im Dezember 2016 froren Istanbuler Friedensstrafrichter in einem einzigen Beschluss das Vermögen von 54 Journalisten ein. (27) Wie bereits erwähnt, wurden unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 32 Mrd. USD beschlagnahmt oder von der Regierung übernommen, und insgesamt 213.696 Immobilien wurden auf Antrag der Exekutive oder der Justiz unter demselben Vorwand eingefroren. (28) Durch einen Verwaltungserlass wurden nun dieselben Journalisten, gegen die sich die Anordnung des Istanbuler Friedensgerichts vom Dezember 2016 richtete, ins Visier genommen. Da ihr gesamtes Vermögen in der Türkei bereits beschlagnahmt oder eingefroren worden war, bestand keine Notwendigkeit für einen Verwaltungserlass, der dasselbe anordnet. Es ist offensichtlich, dass die beiden betreffenden Verwaltungserlasse von 2021 darauf abzielen, Journalisten im Ausland zu verfolgen, indem man sich den internationalen Mechanismus zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zunutze machte.

a. Änderung von Artikel 7 des Gesetzes Nr. 6415

  1. Mit dieser Änderung vom 27. Dezember 2020 hat die Türkei einen neuen Mechanismus eingeführt, um Ersuchen um das Einfrieren von Vermögenswerten an das Ausland zu stellen.

Artikel 7: (1) (Geändert: 27.12.2020 – Art. 7262/38) Abgesehen von den in den Artikeln 5 und 6 geregelten Themen kann die Bewertungskommission aus begründetem Anlass, der belegt, dass die Person, Institution oder Organisation die in den Artikeln 3 und 4 genannten Handlungen begangen hat, beschließen, dem Präsidenten einen Vorschlag zu unterbreiten, um das Einfrieren ihrer Vermögenswerte im Ausland zu beantragen.

(2) Die Entscheidung des Präsidenten über die an ausländische Staaten gerichteten Ersuchen um Einfrierung von Vermögenswerten wird dem ersuchten Staat durch das Außenministerium mitgeteilt.

  1. Dieser neue Verwaltungsmechanismus zeigt die klare Absicht der türkischen Regierung, im Ausland lebende Personen ins Visier zu nehmen. Sie hat daher zwei Dekrete gegen im Ausland lebende Personen erlassen, deren Vermögen in der Türkei bereits von den Justizbehörden beschlagnahmt wurde (siehe § 12, §§ 18–22).

b. Einflussnahme auf ausländische Finanzinstitutionen und Financial Intelligence Units

  1. Es gibt 54 Banken in der Türkei, darunter 21 ausländische Banken. (29) Außerdem gibt es 27 zugelassene Zahlungsinstitute (30) und 29 zugelassene E-Geld-Institute. (31) Sie alle unterliegen den türkischen Gesetzen und Vorschriften und werden von der Behörde für Bankenregulierung und Bankenaufsicht (BDDK), der Zentralbank und der Ermittlungsbehörde für Finanzkriminalität (MASAK) kontrolliert. (32)
  2. Es gibt auch mehrere multinationale Financial Intelligence Units und Due-Diligence-Unternehmen, die Niederlassungen in der Türkei haben. So haben beispielsweise multinationale Unternehmen wie Refinitiv World-Check und LexisNexis Niederlassungen oder Partner in der Türkei, die Daten, einschließlich personenbezogener Daten von Einzelpersonen, sammeln, verarbeiten und an ihre Kunden in der ganzen Welt weitergeben.
  3. Auf diese Weise gelangen Daten über politische Verfolgungsmaßnahmen der türkischen Behörden gegen ihre Kritiker in die Datenbanken dieser Banken und Unternehmen, werden ins Ausland übermittelt und können in Datenbanken im Ausland aufgenommen werden. Dieser Sachverhalt wird im Folgenden anhand realer Vorfälle näher erläutert (siehe §§18–22).

VI. Ergebnisse einer für diesen Bericht durchgeführten Umfrage: Folgen des Beschlusses über das Einfrieren von Vermögenswerten im April und Dezember 2021

  1. Im Rahmen dieses Berichts haben wir eine Umfrage unter 34 Personen durchgeführt, die von der Anwendung der beiden genannten Dekrete betroffen sind und derzeit im Ausland leben. Darunter sind 13 Akademiker, 6 Journalisten im Exil, 2 Menschenrechtsverteidiger (Mitarbeiter von Menschenrechts-NGOs), 1 Rechtsanwalt, 2 Studenten und 10 Personen aus anderen Berufen. 20 sind als politische Flüchtlinge anerkannt, 10 sind Einwanderer, die aus Angst vor politischer Verfolgung im Ausland leben, 4 haben die doppelte Staatsbürgerschaft. 17 leben in der Europäischen Union, 9 im Vereinigten Königreich und 8 in den USA und Kanada.
  2. Von den 34 Teilnehmern der Umfrage haben 17 kein Vermögen in der Türkei, die anderen 17 schon. Gegen 12 dieser 17, die über Vermögen in der Türkei verfügen, wurden bereits durch richterliche Anordnungen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten ergriffen. Würde der Zweck dieser Maßnahmen nicht darin bestehen, sie im Ausland ins Visier zu nehmen, bestünde kein Anlass, auf 29 der 34 Teilnehmer Maßnahmen auf Grundlage dieser Erlasse anzuwenden, da diese Personen entweder kein Vermögen in der Türkei haben oder deren Vermögenswerte bereits durch richterliche Beschlüsse eingefroren worden sind.
  3. 19 Teilnehmer gaben an, dass sie unmittelbar nach dem Bekanntwerden des entsprechenden Dekrets mit einem oder mehreren negativen Konsequenzen konfrontiert wurden. 9 Teilnehmern wurde die Eröffnung eines Bankkontos verweigert, die Bankkonten von 3 Teilnehmern wurden von ihren Banken aufgelöst, die Kreditkarten von 2 Teilnehmern wurden gekündigt, und die Konten von 3 Teilnehmern auf Online-Zahlungsplattformen wurden geschlossen. Die deutsche Zeitung Die Welt berichtete, dass die Deutsche Bank die Konten einiger ihrer türkischstämmigen Kunden aus demselben Grund geschlossen hatte. (33) Außerdem verlangten die Banken von 5 Teilnehmern eine Erklärung, um entscheiden zu können, ob sie sie als Kunden behalten wollten.
  4. Die meisten Teilnehmer gaben an, dass ihre Bank oder die Online-Zahlungsplattformen auf ihre Namen in Verbindung mit den Dekreten durch die Datenbanken Refinitiv World-Check und LexisNexis aufmerksam wurden. Einige Teilnehmer gaben an, dass die türkische Botschaft in ihrem Land die Banken besuchte und sie über die Dekrete informierte.
  5. Diese Ergebnisse zeigen, dass die türkische Regierung Instrumente zur Terrorismusbekämpfung einsetzt, um länderübergreifende politische Repression zu verschleiern. Noch schlimmer ist, dass es dem türkischen Außenministerium zwar nicht gelungen ist, ausländische Regierungen zu täuschen, aber dennoch private Einrichtungen wie Banken und andere Finanzinstitute zu beeinflussen.

VII. Berichte über die Änderungen des Gesetzes zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung (Gesetz Nr. 6415)

a. Bericht von Amnesty International: Weaponising Counterterrorism | Turkey Exploits Terrorism Financing Assessment to Target Civil Society (34)

23.  In dem Bericht heißt es:

Mit dem Gesetz Nr. 6415 wurde der Straftatbestand der „Finanzierung des Terrorismus“ eingeführt und das Einfrieren von Vermögenswerten vorgesehen, um eine solche Finanzierung zu verhindern. Nach diesem Gesetz ist es unter anderem verboten, Gelder für Handlungen zu sammeln oder bereitzustellen, die als terroristische Straftaten im Rahmen des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 vom 12. April 1991 eingestuft werden. Es gibt keine allgemein gültige Definition des Begriffs „Terrorismus“ im internationalen Recht, was dazu geführt hat, dass die Staaten ihre eigenen, oft vagen und übermäßig weit gefassten Definitionen haben. … Die Konstellation der derzeit in der Türkei geltenden Gesetze zur Terrorismusbekämpfung enthält unannehmbar weit gefasste Definitionen von „Terrorismus“ und „terroristischen Straftätern“. Wie die UN-Sonderberichterstatter in der Mitteilung an die Regierung vom 26. August 2020 feststellten, definiert das türkische Recht „Terrorismus“ im Sinne politischer Ziele einer Organisation und nicht durch das spezifische Verhalten eines Täters, d. h. durch die konkrete Absicht, Tod oder schwere Körperverletzung zu verursachen. Ebenso ist es nicht erforderlich, dass eine Person ein schweres Verbrechen gegen den Staat begangen hat, das einen spezifischen, klar zählbaren Schaden verursacht hat, damit eine Person als „terroristischer Straftäter“ gemäß Artikel 2 des Antiterrorgesetzes (Gesetz Nr. 3713) gilt. Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 3713 führen vage terroristische Straftaten auf, die nach den einschlägigen Artikeln des türkischen Strafgesetzbuchs strafbar sind, so z. B. Artikel 7/2, der „Propaganda für eine terroristische Organisation“ unter Strafe stellt. … Die Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs, die terrorismusbezogene Straftaten unter Strafe stellen, wie z. B. Artikel 314 (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung), 220/6 (Begehung einer Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein) und 220/7 (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein), werden von den Behörden in der Türkei routinemäßig dazu verwendet, Personen zu verurteilen, ohne dass eindeutige und überzeugende Beweise für die Begehung der angeblichen Straftaten vorliegen. Die Staatsanwälte wenden in der Regel keine klaren Kriterien an, die angeben, welche spezifischen Handlungen der angeblichen „Unterstützung“ einer bewaffneten Gruppe Straftaten darstellen, einschließlich einer klaren Angabe, wann eine solche Unterstützung an sich eine erkennbare Straftat ist oder wann sie direkt mit der Planung oder Begehung einer erkennbaren Straftat verbunden sein muss. In den meisten Fällen legen die Staatsanwälte weder Beweise vor, die eine Verbindung zu einer terroristischen Vereinigung belegen, noch versuchen sie zu beweisen, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat, die den Tatbestand der „Unterstützung einer terroristischen Vereinigung“ erfüllt. In den letzten fünf Jahren ist es, wie die nachstehenden Beispiele sehr gut zeigen, zu gerichtlicher Routine geworden, Personen wegen weit gefasster und nicht definierter terrorismusbezogener Straftaten zu verfolgen und zu verurteilen – ohne glaubwürdige und ausreichende Beweise und allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Ansichten.

  1. Derselbe Bericht von Amnesty International unterstrich auch, dass es in der Türkei keine Rechtsmittel für die Opfer missbräuchlichen Einsatzes von Antiterrorgesetzen durch die türkischen Behörden gibt:

Eine unabhängige und unparteiische Justiz ist von grundlegender Bedeutung für die rechtliche Durchsetzbarkeit der Menschenrechte und den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen. In den letzten Jahren haben die Kontrolle der Exekutive und der politische Einfluss auf die Justiz in der Türkei drastisch zugenommen, was die Gerichte dazu veranlasst, routinemäßig unbegründete Anklagen zu akzeptieren und Akteure der Zivilgesellschaft zu verfolgen und zu verurteilen, nur weil sie die Regierungspolitik kritisiert haben oder als politische Gegner der Regierung gelten. Durch dieses Phänomen, dass keine Beweise erforderlich sind, wurde die türkische Justiz so weit untergraben, dass jede Vorstellung von einer echten Unabhängigkeit illusorisch ist. Richter und Staatsanwälte sind ständig unangemessenem Druck ausgesetzt, da sie Versetzung, Entlassung oder disziplinarische Maßnahmen und strafrechtliche Ermittlungen riskieren, wenn sie Entscheidungen treffen, die als regierungsfeindlich gelten. Die Türkei steht in der Region des Europarats an zweiter Stelle, was die Zahl der Verstöße bei Urteilen betrifft, die vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gebracht werden. In 85 von 97 Urteilen, die die Türkei im Jahr 2020 betrafen, stellte der Europäische Gerichtshof mindestens einen Verstoß fest, wobei sich die meisten Verstöße auf Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit – 16 Urteile), Artikel 6 (Recht auf ein faires Verfahren – 23 Urteile), Artikel 10 (Freiheit der Meinungsäußerung – 31 Urteile) und Artikel 11 (die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit – 11 Urteile) bezogen.

Nach dem Putschversuch 2016 wurde der Ausnahmezustand verhängt, während dessen sich die Verfahrensgarantien und der Zugang zu wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfen in der Türkei erheblich verschlechterten. Infolgedessen wurde das Recht auf ein faires Verfahren nach internationalen Standards erheblich untergraben. Auch der Grundsatz der Unschuldsvermutung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wurden bei der Strafverfolgung und bei Massenentlassungen routinemäßig verletzt. Diese Verstöße gegen faire Verfahren dauern bis heute an, da viele der Notstandsmaßnahmen nach dem Ende des Ausnahmezustands im Jahr 2018 in das allgemeine Strafrecht aufgenommen wurden. Während des Ausnahmezustands 2016–2018 wurden mehr als 1300 Vereinigungen und Stiftungen sowie über 180 Medien durch Exekutivdekrete wegen nicht näher bezeichneter Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen dauerhaft geschlossen. … Solche Exekutivdekrete wurden nur einer oberflächlichen parlamentarischen oder gerichtlichen Prüfung unterzogen. Das türkische Verfassungsgericht lehnte Klagen gegen solche staatlichen Übergriffe mit der Begründung ab, es sei nicht zuständig für die Überprüfung von Exekutivdekreten, die im Rahmen eines Ausnahmezustands erlassen wurden. Fast 130.000 Beschäftigte des öffentlichen Sektors, darunter auch Gewerkschafter und Akademiker, die sich für Menschenrechte einsetzen, wurden fristlos entlassen und erhielten ein dauerhaftes Arbeitsverbot im öffentlichen Sektor oder sogar in ihrem Beruf insgesamt, weil die zuständigen Behörden die unbegründete Behauptung aufstellten, diese Beschäftigten hätten „Verbindungen zu verbotenen Gruppen“, würden „ihnen angehören, mit ihnen in Verbindung stehen oder mit ihnen kommunizieren“. Die Entlassungen enthielten weder konkrete Beweise noch Einzelheiten über das angebliche Fehlverhalten. So wurden mehr als 4000 Richter und Staatsanwälte – ein Drittel der türkischen Justiz – in vereinfachten Verfahren, die per Exekutivdekret eingeführt worden waren, wegen angeblicher Verbindungen zu „terroristischen“ Organisationen entlassen, ohne dass konkrete Beweise vorgelegt wurden oder ein faires Verfahren stattfand, was zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Verletzungen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren und auf Freiheit und Sicherheit der Person sowie des Rechts auf Arbeit und Freizügigkeit.

Die Anwendung von Notstandsbefugnissen im Namen der Terrorismusbekämpfung während des zweijährigen Ausnahmezustands beeinträchtigte die Wahrnehmung der Menschenrechte und das Funktionieren der Strafjustiz – unter anderem durch die Einschränkung der Rechte auf Verteidigung und auf ein faires Verfahren – durch die Verabschiedung missbräuchlicher Rechts-, Verwaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen. Wie bereits erwähnt, blieben diese Maßnahmen auch nach dem Ende des Ausnahmezustands in Kraft, als das Gesetz Nr. 7145 erlassen wurde, mit dem sie in das allgemeine Recht integriert wurden. Infolgedessen haben die türkischen Behörden die Anwendung von Ausnahmemaßnahmen „normalisiert“ und sich selbst ein erheblich erweitertes Spektrum an Befugnissen eingeräumt, die routinemäßig genutzt werden, um gegen zivilgesellschaftliche Akteure und andere Personen vorzugehen, darunter Richter und Arbeiter, die sie als Gegner betrachten. Im Jahr 2017 wurden mit Änderungen der türkischen Verfassung auch die Zusammensetzung und das Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Rates der Richter und Staatsanwälte geändert. Diese Änderungen haben die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz weiter ausgehöhlt, indem sie die Befugnisse der Exekutive zur politischen Einflussnahme auf den Rat gestärkt haben. Da es keine unabhängige Justiz gibt, haben gemeinnützige Organisationen kaum eine Möglichkeit, gegen Menschenrechtsverletzungen vorzugehen, die sich aus staatlichen Maßnahmen im Rahmen des Gesetzes Nr. 7262 ergeben, und einen wirksamen Rechtsbehelf zu finden.

  1. Die Schlussfolgerungen von Amnesty International im Hinblick auf die Türkei sind richtig. Die 4. Große Strafkammer zu Ankara, die für die Überprüfung von Verwaltungsbeschlüssen zum Einfrieren von Vermögenswerten zuständig ist, hat die Beschlüsse vom April und Dezember 2021, die Gegenstand dieser Studie sind, am 9. April 2021 (35) und am 29. Dezember 2021 (36) abgesegnet. Die Teile des Urteils, die die Schlussfolgerung des Gerichts begründen, umfassen nur etwa eineinhalb Seiten, in denen das Gericht hauptsächlich die gesetzlichen Bestimmungen zitiert – man bedenke, dass es sich um eine Entscheidung handelt, in der es um die Rechte von mehr als 1100 Personen geht. Einsprüche gegen dieses bestätigende Urteil wurden von der 5. Großen Strafkammer zu Ankara mit einer halbseitigen Erklärung und ohne jegliche Begründung abgewiesen. (37) Der Antrag von Betroffenen, eine Kopie der Verfahrensakten zu erhalten, um ihr Recht auf Berufung wirksam wahrnehmen zu können, wurde von der 4. Große Strafkammer zu Ankara ebenfalls abgelehnt.

b. Bericht der Stiftung Türkiye Üçüncü Sektör Vakfı (TÜSEV)

  1. In ihrem Bericht vom Februar 2021 kam die Stiftung zu dem Schluss, dass die türkischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung nicht verhältnismäßig seien und legitime zivile Aktivitäten behinderten und daher gegen die Empfehlungen der FATF verstießen. (38)

VIII. Internationaler Rechtsrahmen für Antiterrorgesetze

  1. Der Terrorismus greift die Werte an, die der Charta der Vereinten Nationen zugrunde liegen: die Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, Kriegsregeln zum Schutz der Zivilbevölkerung, Toleranz zwischen Völkern und Nationen und die friedliche Beilegung von Konflikten. (39) Die Geschichte hat bewiesen, dass kein Land auf der Welt völlig sicher vor Terrorismus ist, ganz gleich, wie mächtig die Sicherheitsapparate sind. Daher ist eine internationale Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung erforderlich, die jedoch aufgrund des Fehlens einer einheitlichen internationalen Definition des Begriffs „Terrorismus“ nicht effektiv ist. Trotz mehrerer Versuche der Vereinten Nationen, des Europarats und der Europäischen Union ist die Initiative, einen universellen Konsens über die Definition des Begriffs „Terrorismus“ zu erzielen, gescheitert.

Definitionsversuche der Vereinten Nationen

  1. Das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus von 1999 definiert Terrorismus als „eine … Handlung …, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die bei einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, wenn diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, die Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen“. (40)
  2. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2004 führt diese Definition weiter aus und besagt, dass terroristische Handlungen „Straftaten [sind], namentlich auch gegen Zivilpersonen, die mit der Absicht begangen werden, den Tod oder schwere Körperverletzungen zu verursachen, oder Geiselnahmen, die mit dem Ziel begangen werden, die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, eine Bevölkerung einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen“. (41) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen bekräftigte diese Definition im Januar 2006 (Resolution 60/43) und definierte terroristische Handlungen als „kriminelle Handlungen, die dazu gedacht oder darauf angelegt sind, die breite Öffentlichkeit, einen bestimmten Personenkreis oder bestimmte Personen zu politischen Zwecken in Terror zu versetzen“. (42)

Definitionsversuche der Europäischen Union

  1. Das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus von 1977 enthält keine Definition des Begriffs Terrorismus. Um diesem Mangel abzuhelfen, hat der Rat der Europäischen Union in seinem Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung vom 13. Juni 2002 Leitlinien für die Definition einer terroristischen Straftat festgelegt. (43) Nach Artikel 1 des Rahmenbeschlusses sind terroristische Straftaten „nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Straftaten definierte vorsätzliche Handlungen, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, wenn sie mit dem Ziel begangen werden,
  • die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  • öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  • die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
  1. a) Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
  2. b) Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
  3. c) Entführung oder Geiselnahme;
  4. d) schwerwiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
  5. e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;
  6. f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen;
  7. g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
  8. h) Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird;
  9. i) Drohung, eine der in a) bis h) genannten Straftaten zu begehen.“ (44)

Der Europarat

  1. Im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus von 2005 heißt es: „Terroristische Handlungen [zielen] aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf ab, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, eine Regierung oder internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.“ (45)

Die Einhaltung der Menschen- und Freiheitsrechte ist ein wesentlicher Bestandteil der Terrorismusbekämpfung

  1. Terroristische Handlungen sind Verletzungen der Menschen- und Freiheitsrechte. Terroristische Handlungen „zielen auf die Zerstörung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Demokratie […], unterminieren die pluralistische Zivilgesellschaft und haben nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung von Staaten“. (46) Terroristische Handlungen „gefährden unschuldige Leben und die Würde und Sicherheit der Menschen überall, bedrohen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung aller Staaten und untergraben die weltweite Stabilität und den Wohlstand“. (47)
  2. Staaten haben die Pflicht, ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Personen vor terroristischen Handlungen zu schützen. Staaten sind verpflichtet, terroristische Handlungen unter Strafe zu stellen und zu verhindern sowie die für solche Handlungen Verantwortlichen vor Gericht zu stellen. Dabei sollten die Staaten jedoch die Gesetze einhalten und die Menschenrechte respektieren. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat feierlich bekräftigt, dass die Achtung der Menschenrechte für Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung von zentraler Bedeutung ist, und erklärt, dass wirksame Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung und der Schutz der Menschenrechte keine konkurrierenden Ziele sind, sondern sich gegenseitig ergänzen und verstärken. (48-49) In der globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung, die durch die Resolution 60/288 der Generalversammlung angenommen wurde, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte für alle festgelegt, und die Rechtsstaatlichkeit wurde als eine der vier Säulen der Terrorismusbekämpfung bestimmt. (50)

Keine Strafe ohne Gesetz, Qualität eines Gesetzes und Vorhersehbarkeit

  1. Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“, der in Artikel 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, (51) in Artikel 15 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (52) und in Artikel 7 der EMRK verankert ist, gehört zu den Menschenrechten, die die Staaten bei der Bestimmung der Strafbarkeit und der Verfolgung von Terrorismus und terrorismusbezogenen Handlungen beachten sollten. Die Feststellung, dass eine bestimmte Handlung eine Straftat darstellt, bedeutet nicht, dass der Grundsatz der Rechtmäßigkeit beachtet wurde. Das betreffende Gesetz muss die Qualität eines Gesetzes haben, (53) d. h. es muss sowohl zugänglich als auch vorhersehbar sein, um Willkür durch nationale Gerichte zu verhindern, und es muss hinreichend klar sein, damit der Einzelne in der Lage ist, sich danach zu richten. Um einen wirksamen Schutz gegen willkürliche Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung zu bieten, müssen Gesetze, die strafrechtliche Sanktionen vorsehen, so abgefasst sein, dass sie „in angemessener Weise“ darüber informieren, welches Verhalten verboten ist. (54-55-56) Der Begriff „Gesetz“ impliziert „qualitative Anforderungen, einschließlich solcher der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit. Daraus folgt, dass Straftatbestände und entsprechende Strafen im Gesetz klar definiert sein müssen. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Einzelne aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift und gegebenenfalls mit Hilfe der Auslegung durch die Gerichte oder durch eine angemessene Rechtsberatung in einem den Umständen entsprechenden Maß erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen ihn strafrechtlich belasten“. (57) Zweitens muss im Fall einer Rechtsfortbildung jede Änderung vorhersehbar sein. (58)
  2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, der UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus und der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte haben häufig ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsvorschriften zur Terrorismusbekämpfung vieler Staaten nicht den Anforderungen der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit entsprechen. Bei der Überprüfung der Antiterrorgesetze der Mitgliedstaaten haben sie beispielsweise folgende Kritikpunkte geäußert:
  • Es besteht ein: „Mangel an Präzision bei den besonders weit gefassten Definitionen von Terrorismus und terroristischen Aktivitäten; … der Vertragsstaat sollte: Eine engere Definition von terroristischen Straftaten annehmen, die sich auf Straftaten beschränkt, die berechtigterweise mit Terrorismus und seinen schweren Folgen gleichgesetzt werden können.“ (59)
  • Der vage definierte Straftatbestand der Kollaboration [mit terroristischen Organisationen] läuft Gefahr, auf Verhaltensweisen ausgeweitet zu werden, die sich nicht auf irgendeine Art von Gewalttätigkeit beziehen“, und „die Unbestimmtheit einiger Bestimmungen über terroristische Straftaten im … Strafgesetzbuch birgt die Gefahr eines ‚rutschigen Hangs‘, d. h. einer allmählichen Ausweitung des Begriffs des Terrorismus auf Handlungen, die nicht mit schweren Gewalttaten gegen Angehörige der Bevölkerung gleichzusetzen sind und keinen ausreichenden Bezug dazu aufweisen“. (60)
  • „dass der Straftatbestand der ‚Förderung des Terrorismus‘ … weit und vage definiert worden ist“. (61)
  1. Im Common Law wurde das Bestimmtheitsgebot „void for vagueness“ eingeführt, um sicherzustellen, dass die Vorhersehbarkeit von Strafgesetzen beachtet wird. Der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sagte: „Es ist ein Grundprinzip des Rechtsstaats, dass ein Gesetz, wenn seine Verbote nicht klar definiert sind, aufgrund von Unbestimmtheit nichtig ist. Unbestimmte Gesetze verstoßen gegen mehrere wichtige Werte. Erstens: Da wir davon ausgehen, dass der Mensch frei zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Verhalten wählen kann, bestehen wir darauf, dass Gesetze einer Person mit normaler Intelligenz eine angemessene Möglichkeit geben zu wissen, was verboten ist, damit sie entsprechend handeln kann. Unbestimmte Gesetze können Unschuldige in die Falle locken, da sie keine angemessene Warnung enthalten. Zweitens: Um willkürliche und diskriminierende Durchsetzung zu verhindern, müssen Gesetze eindeutige Normen für diejenigen enthalten, die sie anwenden. Ein unbestimmtes Gesetz delegiert unzulässigerweise grundlegende Fragen zur Vorgehensweise an Polizisten, Richter und Geschworene, zu denen sie ad hoc und auf subjektiver Basis Entscheidungen treffen sollen, was die Gefahr einer willkürlichen und diskriminierenden Anwendung birgt.“
  2. Das Fehlen einer allgemeingültigen Definition von Terrorismus erleichtert die Politisierung und den Missbrauch des Begriffs „Terrorismus“, um nicht-terroristische oder sogar legale Aktivitäten zu beschränken. In einigen Staaten sind die Antiterrorgesetze sehr vage und übermäßig weit gefasst. Durch den Missbrauch, in einigen Fällen sogar durch die Instrumentalisierung von Antiterrorgesetzen, verletzen die Staaten die Rechte und Freiheiten des Einzelnen. Die vagen und übermäßig weit gefassten Definitionen von Terrorismus verstoßen gegen den Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ und das Rückwirkungsverbot. Diese Probleme gelten auch für die wichtigsten Antiterrorbestimmungen der Türkei.

IX. Instrumentalisierung der Antiterrorgesetze durch die türkische Regierung

  1. Im Jahr 2014 leitete die türkische AKP-Regierung ein hartes Vorgehen gegen die Gülen-Bewegung und andere Kritiker der Regierung ein, und seitdem instrumentalisieren türkische Staatsanwälte Antiterrorbestimmungen. Nach den Statistiken des türkischen Justizministeriums haben Staatsanwälte in zunehmendem Maße von Art. 314 tStGB Gebrauch gemacht: 8.416 Anklagen im Jahr 2013, 146.731 im Jahr 2017, 115.753 im Jahr 2018, 54.464 im Jahr 2019 und 33.885 im Jahr 2020. Diese Statistiken zeigen, dass türkische Staatsanwälte zwischen 2013 und 2020 gemäß Art. 314 tStGB insgesamt mehr als 420.000 Anklagen erhoben haben und zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen nach Art. 314 tStGB verurteilt wurden. (62) Die Statistiken für das Jahr 2021 sind noch nicht veröffentlicht worden. Am 20. Februar 2021 erklärte Innenminister Süleyman Soylu, dass aufgrund ihrer Verbindungen zur Gülen-Bewegung gegen 622.646 Personen wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet und 301.932 von ihnen von der Polizei festgenommen wurden (türkisch gözaltı). Folglich hat die Türkei die meisten Häftlinge, die wegen terroristischer Straftaten verurteilt wurden. Einem Bericht des Europarats zufolge befinden sich in den Mitgliedstaaten des Europarats mehr als 95 % der Häftlinge, die wegen Terrorismus verurteilt wurden, in türkischen Gefängnissen. (64-65)
  2. In der Rechtssache Demirtaş gegen die Türkei (Nr. 2) befand der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die wichtigste Antiterrorbestimmung der Türkei nicht „vorhersehbar“ war und daher gegen die Konvention verstieß. (66)
  3. Nach dem Putschversuch von 2016 haben Staatsanwälte und Gerichte im ganzen Land eine Liste von Merkmalen eingeführt, anhand derer sie feststellen, ob eine Person Mitglied der Gülen-Bewegung und somit ein „Terrorist“ ist. Diese Merkmale sind in der Regel die Folgenden:
  • Kontoinhaber bei der Bank Asya zu sein;
  • die Nutzung oder das Herunterladen der Bylock-Messaging-Anwendung;
  • Analyse der Aktivitäten in den sozialen Medien und der besuchten Websites;
  • Spenden an Hilfsorganisationen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung, z. B. Kimse Yok Mu;
  • Wohnsitz in Wohnheimen oder Studium an Schulen und Universitäten, die aufgrund des Ausnahmezustands wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung geschlossen wurden, oder die Entsendung von Kindern in diese Bildungseinrichtungen;
  • Abonnent von Zeitschriften der Gülen-Bewegung zu sein;
  • das DIGITURK-Abonnement, ein Anbieter von Satellitenfernsehen, zu kündigen, nachdem dieser beschlossen hat, die Ausstrahlung von sieben Fernsehkanälen, die der AKP-Regierung kritisch gegenüberstehen, einzustellen;
  • Aktionär von Unternehmen zu sein, die aufgrund angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Rahmen des Ausnahmezustands aufgelöst/enteignet wurden;
  • Manager, Angestellter oder Mitglied einer Gewerkschaft, eines Verbands, einer Stiftung oder eines Unternehmens zu sein, das aufgrund seiner angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung im Rahmen des Ausnahmezustands geschlossen/aufgelöst/enteignet wurde.
  1. An dieser Stelle ist anzumerken, dass all diejenigen, die Merkmale wie die oben beschriebenen aufwiesen, an Organisationen beteiligt waren bzw. Transaktionen mit Organisationen durchführten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt legal und mit staatlichen Lizenzen oder Genehmigungen tätig waren: die Fernsehsender,
  2. Bank Asya 65 (67-68), Kimse Yok Mu (69), Schulen (70), Universitäten (71) und Stiftungen (72) waren mit der Genehmigung und unter der Kontrolle des Innenministeriums oder des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit tätig. Darüber hinaus hatten die meisten dieser Organisationen besondere Status und Privilegien erhalten, wie z. B. Steuerbefreiung, (73) Anerkennung als gemeinnütziger Verein, (74) staatliche Subventionen oder eine Auszeichnung für herausragende öffentliche Dienste. (75) Mit anderen Worten: Es handelte sich um rechtmäßige Aktivitäten im Rahmen der Rechte, die durch die EMRK geschützt sind.

43.  Teilschlussfolgerung:

  1. a) Die Gülen-Bewegung wurde weder von den Vereinten Nationen noch von der EU noch in irgendeinem anderen Land außer der Türkei als terroristische Organisation eingestuft.
  2. b) Die von der Türkei verwendeten Merkmale zur Einstufung einer Person als Terrorist entsprechen in keiner Weise den internationalen Verträgen oder Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie dem von den Vereinten Nationen, der EU und dem Europarat geschaffenen Rechtsrahmen.

X. Unbeabsichtigte Folgen der FATF-Standards

  1. In einer von der FATF im Oktober 2021 veröffentlichten Zusammenschau (76) räumte die FATF ein, dass die von ihr vorgeschlagenen Standards unbeabsichtigte Folgen für unschuldige natürliche und juristische Personen haben. Laut FATF handelt es sich bei den unbeabsichtigten Folgen vor allem um folgende Themen: (1) De-Risking, (2) finanzielle Ausgrenzung, (3) Beschneidung der Menschenrechte und (4) unangemessenes Abzielen auf gemeinnützige Organisationen. Wir werden uns mit den ersten drei dieser Punkte befassen, da sie für unser Thema besonders relevant sind. (77)

De-Risking

Das Phänomen, dass Finanzinstitute Geschäftsbeziehungen mit Kunden oder bestimmten Arten von Kunden beenden oder einschränken, um Risiken zu vermeiden, anstatt sie im Einklang mit dem risikobasierten Ansatz der FATF zu managen. (78)

Finanzielle Ausgrenzung

Die falsche Anwendung der FATF-Standards und insbesondere die Nichtanwendung der Verhältnismäßigkeit, die für den risikobasierten Ansatz von zentraler Bedeutung ist, kann zu finanzieller Ausgrenzung führen oder diese verstärken. Die FATF stellt fest, dass es zwei Hauptfaktoren gibt, die zum finanziellen Ausschluss beitragen. Erstens Umsetzungsprobleme auf der Ebene der Länder oder des privaten Sektors, die zu einer Fehlanwendung der FATF-Standards und insbesondere zur Nichtanwendung der Verhältnismäßigkeit führen, die für den risikobasierten Ansatz von zentraler Bedeutung ist. Zweitens ermutigen die FATF und andere Aktivitäten die Behörden, den Privatsektor und die Bewertungsteams nicht in angemessener Weise, die Auswirkungen der finanziellen Ausgrenzung zu verstehen. Die FATF-Standards sind in erster Linie auf Situationen mit höherem Risiko ausgerichtet, sodass verstärkte Maßnahmen in Situationen mit hohem Risiko obligatorisch sind, während vereinfachte Maßnahmen in Situationen mit geringem Risiko optional sind. (79)

Beschneidung von Menschenrechten

Die FATF sagte, dass sie auch auf Fälle von Fehlanwendung der FATF-Standards aufmerksam gemacht wurde, möglicherweise als Vorwand für Maßnahmen mit anderweitiger Motivation. Die FATF sagt, dass es eine Reihe von Wegen gibt, wie die Fehlanwendung von FATF-Standards ordnungsgemäße Verfahren und Verfahrensrechte beeinträchtigen kann, z. B.:

  • zu weit gefasste oder vage Straftatbestände im Rechtsrahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, was zu einer unangemessenen Anwendung von Präventiv- und Störmaßnahmen führen kann, einschließlich Sanktionen, die nicht verhältnismäßig sind;
  • Fragen, die für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche relevant sind, wie die Unschuldsvermutung und das Recht einer Person auf wirksamen Schutz durch die Gerichte;
  • die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und der FATF-Standards bei rechtmäßigen Verfahren und Verfahrensfragen in Verbindung mit dem Einfrieren von Vermögenswerten, einschließlich des Rechts auf Überprüfung, Anfechtung von Bezeichnungen und grundlegende Ausgaben. (80)

XI. Schlussfolgerung

  1. Aus der vorliegenden Studie lassen sich die folgenden Schlussfolgerungen ziehen:

i. Die FATF-Standards sind wichtig, um zu überprüfen, ob ein Staat die Standards zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche einhält, die dazu beitragen, die Welt sicherer zu machen; wie die FATF jedoch einräumte, eignen sich die Standards zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche dazu, absichtlich für politische Zwecke missbraucht zu werden, was zu unbeabsichtigten Folgen führen kann.

  1. Während Geldwäsche allgemein gut definiert ist, gibt es für den Terrorismus und damit zusammenhängende Straftaten, wie die Finanzierung des Terrorismus, keine allgemein gültige Definition. Daher besteht die besondere Gefahr, dass solche Delikte zur Verfolgung politischer Gegner und zivilgesellschaftlicher Akteure genutzt werden. Dies gilt nicht nur für den strafrechtlichen Bereich, sondern auch für die Einstufung von Personen als Terroristen, die nach der derzeitigen Regelung in der Türkei kaum die Möglichkeit haben, eine solche Einstufung anzufechten, und die schwerwiegende Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Einzelnen haben kann, im Ausland zu leben und zu überleben.

iii. Aus den oben genannten Gründen können notwendige und ordnungsgemäße FATF-Standards von einigen Staaten dazu benutzt werden, die Freiheit von Einzelpersonen einzuschränken, sogar von Personen, die als Flüchtlinge aus diesen Staaten geflohen sind. Die FATF räumt ein, dass ihre Standards als „Vorwand für Maßnahmen mit anderweitiger Motivation“ missbraucht werden können. (81)

  1. Eine solche missbräuchliche Anwendung der FATF-Standards kann nicht nur schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf die Rechte des Einzelnen haben, sondern auch das Gegenteil von dem bewirken, was die FATF beabsichtigt hat, da Staaten, die weitreichende Maßnahmen zur Verfolgung ihrer politischen Gegner ergreifen, keine gezielten Maßnahmen zur Verhinderung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung ergreifen, wie dies beabsichtigt war, was in diesen Staaten zu einer Lücke im Schutz vor solchen Aktivitäten führt.

v. Die FATF muss Maßnahmen ergreifen, um nicht nur diejenigen zu schützen, die aus politischen Gründen unter vage Antiterrorbestimmungen fallen, sondern auch um sicherzustellen, dass ihre Standards auf die Verhinderung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung ausgerichtet sind, was ihr eigentliches Ziel ist.

  1. Der Missbrauch von Antiterrormaßnahmen durch die Türkei ist, wie oben dargelegt, sehr gut dokumentiert.

vii. Die Gülen-Bewegung ist von keinem anderen Land außer der Türkei als terroristische Organisation eingestuft worden, und es gibt keine Beweise dafür, dass die türkische Einstufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

viii. Die von der türkischen Regierung verwendeten Merkmale zur Bestimmung der Zugehörigkeit einer Person zur Gülen-Bewegung fallen nicht in den von den Vereinten Nationen, der EU und dem Europarat vorgeschlagenen Rechtsrahmen; im Gegenteil, sie verstoßen gegen die Grundrechte und -freiheiten, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und der EMRK verankert sind. Der EGMR stellte fest, dass die wichtigste Antiterrorbestimmung der Türkei nicht „vorhersehbar“ sei und somit gegen die Konvention verstoße. (82)

  1. Die türkische Regierung hat die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung missbraucht, um sie als länderübergreifendes Repressionsinstrument einzusetzen.

x. Die türkische Regierung hat ihren Einfluss auf multinationale Finanzinstitute und Finanzdatenverarbeitungsunternehmen missbraucht, um im Ausland lebende Regimekritiker ins Visier zu nehmen.

XII. Empfehlungen

46. Empfehlungen an die FATF, regionale FATF-ähnliche Einrichtungen, nationale Finanzaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden:

i. Uneingeschränkte und ausdrückliche Anerkennung der Schlüsselrolle, die Menschenrechtsverteidiger und zivilgesellschaftliche Akteure bei der Verhütung und Bekämpfung von gewalttätigem Extremismus spielen,

  1. eine unmissverständliche Erklärung abzugeben, dass die Maßnahmen der FATF nicht als Instrument für politische Verfolgung eingesetzt werden dürfen,

iii. Menschenrechtsverteidiger, Menschenrechts-NGOs und Anwaltskammern als Beteiligte und Partner in umfassende Maßnahmen einzubeziehen, einen solchen partizipatorischen Ansatz auf nationaler Ebene zu fördern sowie eine Verpflichtung zur öffentlichen Konsultation zu akzeptieren,

  1. Einführung des allgemeinen regelmäßigen Überprüfungszyklus der Vereinten Nationen zur Überwachung der Einhaltung der FATF-Standards und der Menschenrechte durch die Staaten,

v. eine „Missbrauchsliste“ zu erstellen, um diejenigen Staaten zu benennen und zu beschämen, die die Instrumente zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche aus unlauteren Motiven heraus missbrauchen;

  1. Überprüfung der Gesetzgebung und der rechtlichen Bestimmungen der Staaten anhand der Rechtsprechung des EGMR zum Grundsatz der Rechtsqualität,

vii. Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR sowie der Stellungnahmen und Berichte der UN-Menschenrechtsgremien zu den jeweiligen Staaten bei der Bewertung ihrer Regelkonformität,

viii. Zusammenarbeit mit Menschenrechtsgruppen und internationalen Organisationen, um regelmäßig zu überprüfen, ob die Staaten die oben genannten Bestimmungen einhalten,

  1. Finanzinstitute daran zu erinnern, dass finanzielle Eingliederung ein Grundrecht ist,

x. Finanzinstitutionen und Finanzdatenverarbeitungsunternehmen daran zu erinnern, dass Benennungen von Einzelpersonen mit äußerster Vorsicht zu behandeln sind, wenn sie von Staaten vorgenommen werden, a) die auf der Grauen Liste der FATF stehen oder b) von denen internationale Gerichte oder Menschenrechtsgremien festgestellt haben oder über die berichtet wird, dass sie Menschenrechte und Freiheiten verletzen oder über vage und missbräuchliche Antiterror- oder AML-Bestimmungen verfügen,

  1. Finanzinstitutionen und Unternehmen, die Finanzdaten verarbeiten, daran zu erinnern, dass Angaben zu Journalisten und anderen Menschenrechtsverteidigern sowie politischen Flüchtlingen mit äußerster Vorsicht zu behandeln sind, und

xii. sicherzustellen, dass das tägliche Leben von Personen nicht auf den Kopf gestellt wird, die allem Anschein nach Opfer politisch motivierter Maßnahmen sind.

47. Empfehlungen an Regierungen:

i. Verabschiedung von Gesetzen, die den Nutzen grenzüberschreitender Unterdrückung verringern,

  1. Verabschiedung von Rechtsvorschriften zur finanziellen Entschädigung von Personen, die aufgrund des Missbrauchs von Gesetzen und Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung verfolgt werden,

iii. Erhöhung des Kostenaufwands für grenzüberschreitende Repressionen und häufigere Anwendung gezielter Sanktionen gegen Personen, die durch den Einsatz grenzüberschreitender Repressionsinstrumente für schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Exilanten verantwortlich sind,

  1. Finanzinstitute und Unternehmen, die Finanzdaten verarbeiten, zu größerer Transparenz, zur Einhaltung der Grundrechte und -freiheiten und insbesondere zur Wahrung der Unschuldsvermutung verpflichten,

v. Multinationale Finanzinstitutionen und Unternehmen, die Finanzdaten verarbeiten, dazu verpflichten, die Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte einzuhalten, insbesondere die der OECD und der UN,

  1. Multinationale Finanzinstitute und Unternehmen, die Finanzdaten verarbeiten, dazu verpflichten, bei Daten, die von Staaten bereitgestellt werden, a) die auf der Grauen Liste der FATF stehen, oder b) von denen internationale Gerichte oder Menschenrechtsgremien festgestellt haben, dass sie die Menschenrechte und Freiheiten verletzen, oder von denen berichtet wird, dass sie vage und missbräuchliche Antiterror- oder AML-Bestimmungen haben, eine Sorgfaltsprüfung in Bezug auf Menschenrechte durchzuführen,

vii. Aufklärung der Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass sie verstehen, dass das bloße Vorhandensein einer von einem anderen Land ergriffenen Maßnahme oder von Zeitungsartikeln nicht als schlüssiger Beweis für eine Straftat betrachtet werden darf.

Quellen

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  2. Anadolu Ajansı, https://www.aa.com.tr/tr/turkiye/icisleri-bakani-soylu-garaya-giden-hdpli-vekili-acikladi/2151784.
  3. „Abuse of the Anti-Terrorism Provision by Turkey is steadily increasing (2013–2020)“, https://arrestedlawyers.org/2021/06/10/abuse-of-the-anti-terrorism-laws-by-turkey-is-steadily-increasing/
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  5. „The Erosion of Property Rights in Turkey“, 27. April 2020, SSRN: https://ssrn.com/abstract=3586084.
  6. Ebd.
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  8. Ebd., https://www.foreignaffairs.com/articles/turkey/2018-01-29/remarkable-scale-turkeys-global-purge.
  9. https://www.aa.com.tr/tr/15-temmuz-darbe-girisimi/firari-fetoculer-icin-109-ulkeyle-iade-trafigi-yurutuldu/2303943.
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  11. https://www.turkishminute.com/2022/04/13/ion-out-of-sight-not-out-of-reach/.
  12. https://www.hurriyetdailynews.com/interpol-rejects-turkeys-773-red-notice-requests-on-feto-official-165277.
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  14. https://freedomhouse.org/sites/default/files/2021-02/FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221_CaseStudy_Turkey.pdf.
  15. Die Financial Action Task Force ist eine zwischenstaatliche Organisation, die 1989 auf Initiative der G7 gegründet wurde, um Strategien zur Bekämpfung der Geldwäsche zu entwickeln. Im Jahr 2001 wurde ihr Mandat auf die Terrorismusfinanzierung ausgeweitet. https://www.fatf-gafi.org/about/historyofthefatf/.
  16. Gesetz Nr. 6415, in Kraft getreten am 16.02.2013.
  17. https://www.fatf-gafi.org/publications/mutualevaluations/documents/mer-turkey-2019.html.
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  23. https://dekanttekening.nl/.
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  25. https://www.ifj.org/media-centre/news/detail/category/press-releases/article/sweden-exiled-turkish-journalist-attacked-in-stockholm.html; https://cpj.org/2020/09/exiled-turkish-journalist-abdullah-bozkurt-attacked-in-stockholm/. „Ich denke, das war ein gezielter Angriff und ist Teil einer Einschüchterungskampagne gegen türkische Exiljournalisten mit dem klaren Ziel, dass wir aufhören sollten, uns gegen die türkische Regierung auszusprechen“, so Bozkurt gegenüber dem CPJ. Nordic Monitor veröffentlicht regelmäßig Artikel, die sich kritisch mit dem türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan auseinandersetzen, sowie zu Vorwürfen über Fehlverhalten von türkischen Diplomaten und Geheimdienstmitarbeitern, so das CPJ bei der Durchsicht der jüngsten Berichterstattung des Senders.
  26. https://nordicmonitor.com/2021/12/swedish-supreme-court-rejects-turkeys-request/.
  27. https://cpj.org/2016/12/turkey-crackdown-chronicle-week-of-December-18/.
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  30. https://www.tcmb.gov.tr/wps/wcm/connect/EN/TCMB+EN/Main+Menu/Core+Functions/Payment+Services/Payment+Institutions.
  31. https://www.tcmb.gov.tr/wps/wcm/connect/EN/TCMB+EN/Main+Menu/Core+Functions/Payment+Services/Electronic+Money+Institutions.
  32. https://www.tcmb.gov.tr/wps/wcm/connect/EN/TCMB+EN/Main+Menu/Core+Functions/Payment+Services/Payment+Services+Overview.
  33. https://www.welt.de/wirtschaft/article238072823/Deutsche-Bank-kuendigt-Konten-von-Erdogan-Gegnern-in-Deutschland.html.
  34. „Weaponizing Counterterrorism: Turkey Exploits Terrorism Financing Assessment to Target Civil Society“, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/07/EUR4442692021ENGLISH.pdf.
  35. Große Strafkammer zu Ankara, 2021/102, 09.04.2021.
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  39. „A more secure world: our shared responsibility: Report of the High-level Panel on Threats, Challenges and Change“, Abs. 148, https://www.un.org/ruleoflaw/files/gaA.59.565_En.pdf.
  40. https://www.un.org/depts/german/uebereinkommen/ar54109-dbgbl.pdf.
  41. Resolution 1566 (2004) Angenommen vom Sicherheitsrat auf seiner 5053. Sitzung am 8. Oktober 2004, https://www.un.org/ruleoflaw/files/n0454282.pdf; Deutsch: https://www.un.org/depts/german/sr/sr_04-05/sr1566.pdf.
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  44. https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32002F0475&from=MT.
  45. https://rm.coe.int/16808c3f55; https://rm.coe.int/168008373a#:~:text=Zweck%20dieses%20%C3%9Cbereinkommens%20ist%20es,Ma%C3%9Fnahmen%20als%20auch%20durch%20internationale.
  46. Resolution der UN-Generalversammlung 48/122 (1993).
  47. Resolution 1377 des UN-Sicherheitsrates (2001).
  48. A/RES/60/288, 2006, die globale Strategie zur Terrorismusbekämpfung.
  49. „In larger freedom: Towards development, security, and human rights for all; report of the Secretary-General“, U.N. Doc. A/59/2005 (2005).
  50. https://www.unodc.org/documents/terrorism/Publications/Training_Curriculum_Module2/17-04123_eBook_FINAL.pdf.
  51. https://www.un.org/en/about-us/universal-declaration-of-human-rights.
  52. https://www.ohchr.org/en/instruments-mechanisms/instruments/international-covenant-civil-and-political-rights.
  53. Eine unzureichende „Qualität des Gesetzes“ hinsichtlich der Definition der Straftat und der anwendbaren Strafe stellt einen Verstoß gegen Artikel 7 der Konvention dar (Kafkaris gegen Zypern [GC], §§ 150 und 152).
  54. https://www.unodc.org/documents/terrorism/Publications/Kenya%20HR%20manual/Kenya_Manual_e-book.pdf.
  55. Siehe z. B. EGMR, Alimuçaj gegen Albanien, Antrag Nr. 20134/05, Urteil vom 7. Februar 2012, Rn. 149-151.
  56. https://www.echr.coe.int/Documents/Guide_Art_7_ENG.pdf.
  57. Cantoni v. Frankreich, § 29; Kafkaris v. Zypern [GC], § 140; Del Río Prada v. Spanien [GC], § 79).
  58. https://www.echr.coe.int/Documents/Research_report_quality_law_requirements_criminal_law_Art_7_ENG.PDF. Wie klar eine Rechtsvorschrift auch formuliert sein mag, in jedem Rechtssystem gibt es das unvermeidliche Element der gerichtlichen Auslegung. Die den Gerichten zugewiesene Rolle der Rechtsprechung ist gerade deshalb gegeben, um verbleibende Auslegungszweifel zu zerstreuen (Kafkaris v. Zypern [GC], § 141). Die fortschreitende Entwicklung des Strafrechts durch gerichtliche Rechtsetzung ist ein fest verwurzelter und notwendiger Teil der Rechtstradition in den Vertragsstaaten des Übereinkommens. Artikel 7 des Übereinkommens kann nicht so verstanden werden, dass er die allmähliche Klärung der Regeln der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch richterliche Auslegung von Fall zu Fall ächtet, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Entwicklung mit dem Wesen der Straftat in Einklang steht und vernünftigerweise vorhersehbar ist (S.W. gegen das Vereinigte Königreich, § 36; Streletz, Kessler und Krenz gegen Deutschland [GC], § 50; Kononov gegen Lettland [GC], § 185; Norman gegen das Vereinigte Königreich, §§ 60 und 66). 36. Die Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Auslegung bezieht sich sowohl auf die Tatbestandsmerkmale (Pessino gegen Frankreich, §§ 35–36; Dragotoniu und Militaru-Pidhorni gegen Rumänien, §§ 43-47; und Dallas gegen das Vereinigte Königreich, §§ 72–77) als auch auf die anwendbare Strafe (Alimuçaj gegen Albanien, §§ 154–162; Del Río Prada gegen Spanien [GC], §§ 111–117).
  59. Abschließende Beobachtungen des Menschenrechtsausschusses, Russische Föderation (CCPR/C/RUS/CO/6), 29. Oktober 2009, Abs. 3.
  60. Bericht des Sonderberichterstatters über Menschenrechte bei der Bekämpfung von Terrorismus, Spanien (A/HRC/10/3/Add. 2), 16. Dezember 2008, Abs. 9 und 52.
  61. Abschließende Beobachtungen des Menschenrechtsausschusses, Vereinigtes Königreich (CCPR/C/GBR/CO/6), 21. Juli 2008.
  62. Siehe Fußnote 3.
  63. Anadolu Ajansı, https://www.aa.com.tr/tr/turkiye/icisleri-bakani-soylu-garaya-giden-hdpli-vekili-acikladi/2151784.
  64. Jährliche COE-Strafstatistiken – SPACE I 2020, https://wp.unil.ch/space/files/2021/04/210330_FinalReport_SPACE_I_2020.pdf.
  65. „Third party intervention by the Italian Federation for Human Rights“ in der Rechtssache Saglam v. Türkei (Antrag Nr. 14894/20), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2021/10/third-party-intervention-by-fidu-logo-12.10.2021.pdf.
  66. Selahattin Demirtaş gegen Türkei (Nr. 2), Antrag Nr. 14305/17, http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-207173.
  67. Nach türkischem Recht werden Banken mit einer speziellen Lizenz gegründet, die von einer staatlichen Aufsichtsbehörde erteilt wird.
  68. Asya Finance Kurumu A.S. (Bank Asya Participation Bank) wurde mit der Genehmigung des Ministerrats am 11. April 1996 gegründet. An der Eröffnungszeremonie nahmen die damalige Ministerpräsidentin Tansu Çiler, Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan, der ehemalige Präsident Abdullah Gül und andere Mitglieder der politischen und gesellschaftlichen Elite teil. Die Bank erhielt eine Lizenz zum Einzug von Steuern und anderen öffentlichen finanziellen Verpflichtungen wie Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern usw. Am 3. Mai 2015 beschloss die Bankenregulierungs- und Bankenaufsichtsbehörde (BRSA), dass 63 Prozent des privilegierten Anteils, der den Verwaltungsrat der Bank Asya bestimmt, vom Einlagensicherungsfonds (SDIF) verwendet wird. Daraufhin wurde die Betriebsgenehmigung der Bank mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde im Amtsblatt vom 23. Juli 2016 unter der Nummer 29779 aufgehoben, ihre Tätigkeit eingestellt und die Bank geschlossen.
  69. Durch das Parlament.
  70. Nach türkischem Recht brauchen Privatschulen eine Lizenz und unterstehen dem Bildungsministerium.
  71. Nach türkischem Recht werden private Universitäten durch ein vom Parlament erlassenes Gesetz gegründet und haben daher den Status einer öffentlichen Einrichtung.
  72. Nach türkischem Recht werden Stiftungen durch einen Genehmigungsbeschluss gegründet, der von einem Gericht erlassen wird.
  73. Durch den Ministerrat.
  74. Durch den Ministerrat.
  75. Die Hilfsorganisation Kimse Yok Mu erhielt den Status eines steuerbefreiten, gemeinnützigen Vereins und erhielt vom türkischen Parlament eine Auszeichnung für herausragende öffentliche Verdienste.
  76. „Unintended Consequences of the FATF Standards”, https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/Unintended-Consequences.pdf
  77. Ebd.
  78. „FATF clarifies risk-based approach: case-by-case, not wholesale de-risking“, Oktober 2014, www.fatf-gafi.org/documents/documents/rba-and-de-risking.html.
  79. „Unintended Consequences of the FATF Standards“, https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/Unintended-Consequences.pdf
  80. Ebd.
  81. Ebd.
  82. Selahattin Demirtaş gegen Türkei (Nr. 2), Antrag Nr. 14305/17, http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-207173.

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